§ 321 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Bücherlich sichergestellte (1) Die Pfändung von Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werdenaus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.

(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Bücherlich sichergestellte (1) Die Pfändung von Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werdenaus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.

(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten