§ 315 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Curator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thätigkeit des Curators zu überwachen und von amtswegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Curators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf thunlichst rasche Ausführung des ertheilten Auftrages zu dringen.

(2) Die vom Drittschuldner bezahltendem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen; in Bezug auf die Verwendung derselben gelten die Bestimmungen dernach den §§. 285 bis 287 mit der Maßgabe, dasszu verteilen; die dem CuratorVerwalter oder Kurator im ProcesseProzess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Vertheilungsmasse zu ziehen undVerteilungsmasse; die durch die Bestellung und ThätigkeitTätigkeit des CuratorsVerwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.

(2) Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Curator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thätigkeit des Curators zu überwachen und von amtswegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Curators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf thunlichst rasche Ausführung des ertheilten Auftrages zu dringen.

(2) Die vom Drittschuldner bezahltendem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen; in Bezug auf die Verwendung derselben gelten die Bestimmungen dernach den §§. 285 bis 287 mit der Maßgabe, dasszu verteilen; die dem CuratorVerwalter oder Kurator im ProcesseProzess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Vertheilungsmasse zu ziehen undVerteilungsmasse; die durch die Bestellung und ThätigkeitTätigkeit des CuratorsVerwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.

(2) Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.

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