Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom ExecutionsgerichteExekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein CuratorKurator zu bestellen.
(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein CuratorKurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach TheilbeträgenTeilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.
(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.
(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom ExecutionsgerichteExekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein CuratorKurator zu bestellen.
(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein CuratorKurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach TheilbeträgenTeilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.
(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.