§ 310 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich istInland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) JederDer Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem RechtsstreiteRechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem RechtsstreiteRechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämmtlichesämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.

(3) Die Verzögerung der BeitreibungBetreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung, sowie die Unterlassung der Streitverkündung machtmachen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung ExecutionExekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

(4) Im FalleFall der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andereBetreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Execution führende Gläubiger den Antrag stellenExekution führt, dassoder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehobenaufzuheben und behufszur Einziehung der gepfändeten Forderung vom ExecutionsgerichteExekutionsgericht ein CuratorKurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt werde, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich istInland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) JederDer Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem RechtsstreiteRechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem RechtsstreiteRechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämmtlichesämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.

(3) Die Verzögerung der BeitreibungBetreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung, sowie die Unterlassung der Streitverkündung machtmachen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung ExecutionExekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

(4) Im FalleFall der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andereBetreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Execution führende Gläubiger den Antrag stellenExekution führt, dassoder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehobenaufzuheben und behufszur Einziehung der gepfändeten Forderung vom ExecutionsgerichteExekutionsgericht ein CuratorKurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt werde, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.

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