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(1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer auf Antrag desdem Verwalter oder dem betreibenden GläubigersGläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.
(2) Der betreibende Gläubiger kann dieseDie Herausgabe im Wege der Execution (ist nach den §§. 346 bis 348) zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein widergegen den Drittschuldner erlangtes oder widergegen den Verpflichteten ergangenes UrtheilUrteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Richter dargethanGericht dargetan werden kann.
(3) Der Antrag auf Bewilligung einer derartigen Executionsführung ist bei dem Gerichte zu stellen, das über den Überweisungsantrag in erster Instanz entschieden hat. Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.
(1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer auf Antrag desdem Verwalter oder dem betreibenden GläubigersGläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.
(2) Der betreibende Gläubiger kann dieseDie Herausgabe im Wege der Execution (ist nach den §§. 346 bis 348) zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein widergegen den Drittschuldner erlangtes oder widergegen den Verpflichteten ergangenes UrtheilUrteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Richter dargethanGericht dargetan werden kann.
(3) Der Antrag auf Bewilligung einer derartigen Executionsführung ist bei dem Gerichte zu stellen, das über den Überweisungsantrag in erster Instanz entschieden hat. Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.