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(1) DieDer Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung ist dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zu überweisen.
(2) Der AntragVerwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf Überweisungdie Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist mit dem Antrag auf Bewilligungund die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheidenZusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.
(1) DieDer Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung ist dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zu überweisen.
(2) Der AntragVerwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf Überweisungdie Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist mit dem Antrag auf Bewilligungund die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheidenZusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.