§ 294a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDer Drittschuldner muß im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben.
    2. 2.Ziffer 2Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.
    3. 3.Ziffer 3Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in Paragraph 294, vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.Ein Exekutionsantrag nach Absatz eins, darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die Durchführung der Anfrage und ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre rasche, richtige und kostensparende Durchführung sicherzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 2 angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung 1) sind verpflichtet, die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.
§ 294a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsBehauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsDer Drittschuldner muß im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben.
    2. 2.Ziffer 2Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.
    3. 3.Ziffer 3Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in Paragraph 294, vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.Ein Exekutionsantrag nach Absatz eins, darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Hiefür gilt:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die Durchführung der Anfrage und ihrer Beantwortung näher zu regeln, um ihre rasche, richtige und kostensparende Durchführung sicherzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) sind verpflichtet, die in Abs. 1 Z 2 angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung 1) sind verpflichtet, die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Daten den Gerichten zu übermitteln.
§ 294a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

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