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Wenn
1. | der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt, | |||||||||
2. | sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und | |||||||||
3. | auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde, | |||||||||
erstrecken sich die Wirkungen des Pfandrechts auch auf den Anspruch des Dritten, der ihm gegen den Drittschuldner zusteht. Der Anspruch des Dritten wird insoweit |
Wenn
1. | der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt, | |||||||||
2. | sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und | |||||||||
3. | auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde, | |||||||||
erstrecken sich die Wirkungen des Pfandrechts auch auf den Anspruch des Dritten, der ihm gegen den Drittschuldner zusteht. Der Anspruch des Dritten wird insoweit |