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Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
1. | wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder | |||||||||
2. | unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder | |||||||||
3. | besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder | |||||||||
4. | einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder | |||||||||
5. | besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten | |||||||||
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, |
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
1. | wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder | |||||||||
2. | unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder | |||||||||
3. | besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder | |||||||||
4. | einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder | |||||||||
5. | besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten | |||||||||
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, |