§ 292a EO Erhöhung des unpfändbaren Betrags

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 292a.Paragraph 292 a,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

  1. 1.Ziffer einswesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
  2. 2.Ziffer 2unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
  3. 3.Ziffer 3besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
  4. 4.Ziffer 4einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
  5. 5.Ziffer 5besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daßdass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021
§ 292a.Paragraph 292 a,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

  1. 1.Ziffer einswesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
  2. 2.Ziffer 2unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
  3. 3.Ziffer 3besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
  4. 4.Ziffer 4einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
  5. 5.Ziffer 5besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daßdass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten