§ 291 EO Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 291, (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsBeträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
  2. 2.Ziffer 2die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
  3. 3.Ziffer 3Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
  4. 4.Ziffer 4Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
  5. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsBeträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
    2. 1a.Ziffer eins aBeiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;
    3. 2.Ziffer 2die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
    4. 3.Ziffer 3Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
    5. 4.Ziffer 4Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
  6. (2)Absatz 2Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.
  1. (2)Absatz 2Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003
Paragraph 291, (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsBeträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
  2. 2.Ziffer 2die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
  3. 3.Ziffer 3Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
  4. 4.Ziffer 4Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
  5. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsBeträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
    2. 1a.Ziffer eins aBeiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;
    3. 2.Ziffer 2die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
    4. 3.Ziffer 3Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
    5. 4.Ziffer 4Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
  6. (2)Absatz 2Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.
  1. (2)Absatz 2Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

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