§ 286 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das ExecutionsgerichtExekutionsgericht hat bei der VertheilungVerteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 AbsatzAbs. 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen

1.

die Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf

2.

die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann

3.

die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.

Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen ExecutionsbewilligungenExekutionsbewilligungen zu berechnen.

(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilendebeurteilende Rangordnung entscheidend.

(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, ProcessProzess- und ExecutionskostenExekutionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 AbsatzAbs. 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021

(1) Das ExecutionsgerichtExekutionsgericht hat bei der VertheilungVerteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 AbsatzAbs. 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen

1.

die Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf

2.

die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann

3.

die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.

Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen ExecutionsbewilligungenExekutionsbewilligungen zu berechnen.

(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilendebeurteilende Rangordnung entscheidend.

(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, ProcessProzess- und ExecutionskostenExekutionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 AbsatzAbs. 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

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