§ 282b EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus

§ 282b. (1) BinnenDer Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaussind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 29.02.2008

Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus

§ 282b. (1) BinnenDer Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaussind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

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