§ 277 EO Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert; bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert.
  2. (2)Absatz 2Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sind vom Bieten ausgeschlossen.
  4. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgeschätzt sind und
    2. 2.Ziffer 2sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  5. (2)Absatz 2Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; Paragraph 279, Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder zu versteigernde Gegenstand,
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot,
    3. 3.Ziffer 3der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstands,
    4. 4.Ziffer 4eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. 5.Ziffer 5der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verlangen kann,
    6. 6.Ziffer 6die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. 7.Ziffer 7ein Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. 8.Ziffer 8ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach § 277a zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach Paragraph 277 a, zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.
  7. (4)Absatz 4Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.
  8. (5)Absatz 5Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der das Programm verwendet, der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm). Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert; bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert.
  2. (2)Absatz 2Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sind vom Bieten ausgeschlossen.
  4. (1)Absatz einsDie gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgeschätzt sind und
    2. 2.Ziffer 2sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  5. (2)Absatz 2Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; Paragraph 279, Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsder zu versteigernde Gegenstand,
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot,
    3. 3.Ziffer 3der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstands,
    4. 4.Ziffer 4eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. 5.Ziffer 5der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verlangen kann,
    6. 6.Ziffer 6die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. 7.Ziffer 7ein Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. 8.Ziffer 8ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach § 277a zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach Paragraph 277 a, zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.
  7. (4)Absatz 4Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.
  8. (5)Absatz 5Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der das Programm verwendet, der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm). Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

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