§ 276 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer, das Vollstreckungsorgan oder durch das Vollstreckungsorganden Leiter der Auktionshalle versteigert.

(2) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.

(3) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(4) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer, das Vollstreckungsorgan oder durch das Vollstreckungsorganden Leiter der Auktionshalle versteigert.

(2) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.

(3) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(4) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.

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