§ 274d EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.

(2) Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter AnschlußAnschluss des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.

(3) Die Sachen sind unter AnschlußAnschluss eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.

(2) Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter AnschlußAnschluss des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.

(3) Die Sachen sind unter AnschlußAnschluss eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

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