§ 274a EO Vorschuss für Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Vorschuß für Transportkosten

§ 274a. (1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen im Sprengel des Gerichts, beiin dem die AuktionshalleGerichtssprengel, in welchem sie versteigert werden oder das Versteigerungshaus eingerichtet istfür eine Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder liegen die Auktionshalle oder das Versteigerungshaussollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber imin dem selben Ort wie, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuß jedochKostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.07.1996 bis 29.02.2008

Vorschuß für Transportkosten

§ 274a. (1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen im Sprengel des Gerichts, beiin dem die AuktionshalleGerichtssprengel, in welchem sie versteigert werden oder das Versteigerungshaus eingerichtet istfür eine Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder liegen die Auktionshalle oder das Versteigerungshaussollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber imin dem selben Ort wie, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuß jedochKostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.

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