§ 274a EO Vorschuss für Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 274 a, (1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung aufzufordern. Befinden sich die Sachen im Sprengel des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, oder liegen die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus zwar in einem anderen Sprengel, aber im selben Ort wie das Gericht, so kann ein Kostenvorschuß jedoch nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.

  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen in dem Gerichtssprengel, in welchem sie versteigert werden oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder sollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber in dem selben Ort, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.07.1996 bis 29.02.2008
Paragraph 274 a, (1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung aufzufordern. Befinden sich die Sachen im Sprengel des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, oder liegen die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus zwar in einem anderen Sprengel, aber im selben Ort wie das Gericht, so kann ein Kostenvorschuß jedoch nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.

  1. (1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen in dem Gerichtssprengel, in welchem sie versteigert werden oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder sollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber in dem selben Ort, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.

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