§ 268 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis ausAus freier Hand sind zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.:

1.

Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers, Handelskommissionärs oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis; dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen;

2.

Wertpapiere. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben. Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden.

(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werdenDer Verwalter kann bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwerts verkaufen. Lautet ein Wertpapier auf Namen, soEr hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugebenden beabsichtigten Freihandverkauf, soweit tunlich, für mindestens 14 Tage öffentlich bekanntzumachen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021

(1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis ausAus freier Hand sind zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.:

1.

Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers, Handelskommissionärs oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis; dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen;

2.

Wertpapiere. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben. Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden.

(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werdenDer Verwalter kann bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwerts verkaufen. Lautet ein Wertpapier auf Namen, soEr hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugebenden beabsichtigten Freihandverkauf, soweit tunlich, für mindestens 14 Tage öffentlich bekanntzumachen.

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