§ 264a EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Der Verkauf istIm Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, vorbehaltlichlängstens aber für vier Monate, mit der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn GegenstandAnordnung des Verkaufs eine der im § 296 genannten ForderungenPfandgegenstände innehalten. Dies ist (§§ 317 bis 319)dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021

Der Verkauf istIm Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, vorbehaltlichlängstens aber für vier Monate, mit der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn GegenstandAnordnung des Verkaufs eine der im § 296 genannten ForderungenPfandgegenstände innehalten. Dies ist (§§ 317 bis 319)dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

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