§ 264 EO Aufschiebung des Verkaufs

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Art. römisch VIII Ziffer 34,, RGBl. Nr. 118/1914)

§ 264.Paragraph 264,

Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 321 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319). Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der Paragraphen 14,, 27 Absatz eins und 41 Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im Paragraph 321, genannten Forderungen ist (Paragraphen 317 bis 319).

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Art. römisch VIII Ziffer 34,, RGBl. Nr. 118/1914)

§ 264.Paragraph 264,

Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 321 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319). Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der Paragraphen 14,, 27 Absatz eins und 41 Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im Paragraph 321, genannten Forderungen ist (Paragraphen 317 bis 319).

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