§ 262 EO Pfändung bei Dritten

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

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