§ 257 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen PfändungsprotokollePfändungsprotokoll. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§ 253 Abs. 2) zu bezeichnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

(3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen PfändungsprotokollePfändungsprotokoll. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§ 253 Abs. 2) zu bezeichnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

(3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

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