§ 253b EO Kostenersatz für die Beteiligung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Kostenersatz für die Beteiligung

§ 253b. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.0002 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.06.2009

Kostenersatz für die Beteiligung

§ 253b. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.0002 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.

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