§ 253 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem ProtokolleProtokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Das Vollstreckungsorgan hat auch den voraussichtlich erzielbaren Erlös anzugeben. Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise durch Aufkleben von Pfändungsmarken oder, wenn dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, durch Anbringen von Pfändungsanzeigen an geeigneter Stelle, in denen angegeben wurde, was gepfändet wurde, ersichtlich zu machen.

(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. Im Pfändungsprotokolleim Pfändungsprotokoll ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

(3) Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Vollstreckungsorgan von der Pfändung zu verständigen.

(4) Von dem VollzugeVollzug der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder dass ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird. Eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag und gegen Kostenersatz zu übersenden.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem ProtokolleProtokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Das Vollstreckungsorgan hat auch den voraussichtlich erzielbaren Erlös anzugeben. Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise durch Aufkleben von Pfändungsmarken oder, wenn dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, durch Anbringen von Pfändungsanzeigen an geeigneter Stelle, in denen angegeben wurde, was gepfändet wurde, ersichtlich zu machen.

(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. Im Pfändungsprotokolleim Pfändungsprotokoll ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

(3) Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Vollstreckungsorgan von der Pfändung zu verständigen.

(4) Von dem VollzugeVollzug der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder dass ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird. Eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag und gegen Kostenersatz zu übersenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten