§ 252b EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daßdass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021

Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daßdass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten