§ 246 EO Verteilung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

1.

die aus dem letzten JahreJahr vor dem TageTag der ErtheilungErteilung des ZuschlagesZuschlags rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügenanderen Arbeitseinkommen der beim BetriebeBetrieb des versteigerten Bergbauobjectes verwendetenBergbauobjekts tätigen Personen;

2. die vom Werksbesitzer auf Grund der bergbehördlich genehmigten Dienstordnung zur Sicherung seiner etwaigen Ansprüche gegen Aufseher und Arbeiter zurückbehaltenen Lohnbeträge;
3. die Forderungen der Bruderladen hinsichtlich der von den Werksbesitzern zu leistenden und der von den Arbeitern zwar entrichteten oder denselben am Lohne abgezogenen, aber nicht in die Casse erlegten oder in derselben abhängigen Beträge;

42.

die aus dem letzten Jahr vor dem TageTag der ErtheilungErteilung des ZuschlagesZuschlags rückständigen Beträge an Erb-Revierstollengebühren und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und GebürenGebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den imin §. 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der VertheilungsmasseVerteilungsmasse zu tilgen.;

3.

die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

1.

die aus dem letzten JahreJahr vor dem TageTag der ErtheilungErteilung des ZuschlagesZuschlags rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügenanderen Arbeitseinkommen der beim BetriebeBetrieb des versteigerten Bergbauobjectes verwendetenBergbauobjekts tätigen Personen;

2. die vom Werksbesitzer auf Grund der bergbehördlich genehmigten Dienstordnung zur Sicherung seiner etwaigen Ansprüche gegen Aufseher und Arbeiter zurückbehaltenen Lohnbeträge;
3. die Forderungen der Bruderladen hinsichtlich der von den Werksbesitzern zu leistenden und der von den Arbeitern zwar entrichteten oder denselben am Lohne abgezogenen, aber nicht in die Casse erlegten oder in derselben abhängigen Beträge;

42.

die aus dem letzten Jahr vor dem TageTag der ErtheilungErteilung des ZuschlagesZuschlags rückständigen Beträge an Erb-Revierstollengebühren und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und GebürenGebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den imin §. 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der VertheilungsmasseVerteilungsmasse zu tilgen.;

3.

die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände.

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