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Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen: Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen: Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in Paragraph 146, MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen: