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Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
1. | die aus dem letzten | |||||||||
| die aus dem letzten Jahr vor dem | |||||||||
3. | die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände. |
Bei VertheilungVerteilung des durch die Versteigerung eines Bergwerkeseiner Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den imin §. 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:
1. | die aus dem letzten | |||||||||
| die aus dem letzten Jahr vor dem | |||||||||
3. | die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände. |