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(1) Dem AntrageAntrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind außer den im §. 133 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten urkundlichen Bescheinigungen bergbehördlich oder sonst öffentlich beglaubigte Abschriften der Verleihungsurkunde, der Concession von Hilfsbauen oder der Revierstollenconcession oder beglaubigte Auszügeeine Abschrift aus dem Verleihungs- oder Concessionsbuche beizulegenBergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.
(2) In der Bekanntmachung des Versteigerungstermines istVersteigerungstermins sind der Name des Bergwerkes oder FeldesBergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des FeldesGrubenfeldes, die Mineralienmineralischen Rohstoffe, auf deren Aufschluss die Verleihung erfolgt istin diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem WerkeBergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder SchiffahrtsstationSchifffahrtsstation anzugeben.
(1) Dem AntrageAntrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind außer den im §. 133 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten urkundlichen Bescheinigungen bergbehördlich oder sonst öffentlich beglaubigte Abschriften der Verleihungsurkunde, der Concession von Hilfsbauen oder der Revierstollenconcession oder beglaubigte Auszügeeine Abschrift aus dem Verleihungs- oder Concessionsbuche beizulegenBergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.
(2) In der Bekanntmachung des Versteigerungstermines istVersteigerungstermins sind der Name des Bergwerkes oder FeldesBergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des FeldesGrubenfeldes, die Mineralienmineralischen Rohstoffe, auf deren Aufschluss die Verleihung erfolgt istin diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem WerkeBergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder SchiffahrtsstationSchifffahrtsstation anzugeben.