§ 238 EO Liegenschaftsanteile und Baurechte

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.
§ 238.Paragraph 238,

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäß.
§ 238.Paragraph 238,

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

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