§ 238 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit das Gesetz nicht unterscheidetnichts anderes bestimmt, sind dessendie Bestimmungen über die VersteigerungZwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu bezieheneinzelne Liegenschaftsanteile, auf welche Execution geführt wird.

(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäßund Baurechte anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Soweit das Gesetz nicht unterscheidetnichts anderes bestimmt, sind dessendie Bestimmungen über die VersteigerungZwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu bezieheneinzelne Liegenschaftsanteile, auf welche Execution geführt wird.

(2) Wird auf eine Liegenschaft Exekution geführt, die in ein öffentliches Buch nicht eingetragen ist, so gelten hiefür die Bestimmungen über Superädifikate sinngemäßund Baurechte anzuwenden.

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