§ 232 EO Verfahrensbestimmungen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das ExecutionsgerichtExekutionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.

(2) Das UrtheilUrteil, welches in dem ProcesseProzess über einen bei der VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligtesämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der CivilprocessordnungZPO) wirksam.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das ExecutionsgerichtExekutionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.

(2) Das UrtheilUrteil, welches in dem ProcesseProzess über einen bei der VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligtesämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der CivilprocessordnungZPO) wirksam.

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