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(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das ExecutionsgerichtExekutionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
(2) Das UrtheilUrteil, welches in dem ProcesseProzess über einen bei der VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligtesämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der CivilprocessordnungZPO) wirksam.
(1) Zur Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche ist das ExecutionsgerichtExekutionsgericht zuständig. Die in Ansehung desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
(2) Das UrtheilUrteil, welches in dem ProcesseProzess über einen bei der VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfließt, ist für und gegen sämmtliche betheiligtesämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte, sowie für und gegen den Verpflichteten (§. 14 der CivilprocessordnungZPO) wirksam.