§ 228 EO Bücherliche Vormerkungen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

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