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(1) Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des §. 225 zu behandeln.
(2) Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebürendengebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der VertheilungsmasseVerteilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem DeckungscapitaleDeckungskapital entnehmen.
(3) Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das DeckungscapitalDeckungskapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo AltersversorgungscassenAltersversorgungskassen bestehen, das DeckungscapitalDeckungskapital in eine solche CasseKassa zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.
(1) Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des §. 225 zu behandeln.
(2) Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebürendengebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der VertheilungsmasseVerteilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem DeckungscapitaleDeckungskapital entnehmen.
(3) Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das DeckungscapitalDeckungskapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo AltersversorgungscassenAltersversorgungskassen bestehen, das DeckungscapitalDeckungskapital in eine solche CasseKassa zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.