§ 215 EO Verteilungsmasse

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 215.Paragraph 215,

Die VertheilungsmasseVerteilungsmasse bilden:

  1. 1.Ziffer einsdas Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraph 197,) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
  2. 2.Ziffer 2die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§. 159 Z 4§ 191 Z 4);die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Paragraph 159191, Ziffer 4,);
  3. 3.Ziffer 3das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (§ 155§ 206);das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (Paragraph 155206,);
  4. 4.Ziffer 4die vom Ersteher gemäß §. 157 § 208 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die VertheilungsmasseVerteilungsmasse fließenden Beträge.die vom Ersteher gemäß Paragraph 157208, geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die VertheilungsmasseVerteilungsmasse fließenden Beträge.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
§ 215.Paragraph 215,

Die VertheilungsmasseVerteilungsmasse bilden:

  1. 1.Ziffer einsdas Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (Paragraph 197,) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
  2. 2.Ziffer 2die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§. 159 Z 4§ 191 Z 4);die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Paragraph 159191, Ziffer 4,);
  3. 3.Ziffer 3das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (§ 155§ 206);das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (Paragraph 155206,);
  4. 4.Ziffer 4die vom Ersteher gemäß §. 157 § 208 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die VertheilungsmasseVerteilungsmasse fließenden Beträge.die vom Ersteher gemäß Paragraph 157208, geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die VertheilungsmasseVerteilungsmasse fließenden Beträge.

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