§ 210 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§. 210.

(1) Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an CapitalKapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum NachweiseNachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselbendiese nicht schon bei Gerichtden Zwangsversteigerungsakten befinden, spätestens bei der Tagsatzunggleichzeitig in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der VertheilungVerteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen ExecutionsactenGrundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellenergeben.

(2) Auch Forderungen, die nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines anwesenden Gläubigers erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes nach § 209 Abs. 2 und 3 zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.09.2000
§. 210.

(1) Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an CapitalKapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum NachweiseNachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselbendiese nicht schon bei Gerichtden Zwangsversteigerungsakten befinden, spätestens bei der Tagsatzunggleichzeitig in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der VertheilungVerteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen ExecutionsactenGrundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellenergeben.

(2) Auch Forderungen, die nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines anwesenden Gläubigers erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes nach § 209 Abs. 2 und 3 zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen.

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