§ 207 EO Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe der Liegenschaft

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Executionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.
  3. (1)Absatz einsDie Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebühren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.
  4. (2)Absatz 2Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des § 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des Paragraph 349, zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Executionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.
  3. (1)Absatz einsDie Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebühren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.
  4. (2)Absatz 2Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des § 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.Die Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des Paragraph 349, zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.

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