§ 207 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Nach AblaufDie Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebühren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hatda an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das ExecutionsgerichtVersteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von amtswegender Liegenschaft zu entrichten sind, und die Löschung allerin Anrechnung auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungendas Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu veranlassenverzinsen.

(2) ErfolgtDie Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die Einstellungbücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so§ 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunstendurch Beschluss des ausExekutionsgerichtes festzusetzen; dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sindVerpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Nach AblaufDie Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebühren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hatda an die mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das ExecutionsgerichtVersteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welche von amtswegender Liegenschaft zu entrichten sind, und die Löschung allerin Anrechnung auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungendas Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu veranlassenverzinsen.

(2) ErfolgtDie Übergabe der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs an den Ersteher und die Einstellungbücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so§ 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunstendurch Beschluss des ausExekutionsgerichtes festzusetzen; dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sindVerpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragen.

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