§ 206 EO Haftung des säumigen Erstehers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Z 3, 200a, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (Paragraphen 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Ziffer 3,, 200a, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

  1. (1)Absatz einsDer säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach Paragraph 201, Absatz 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.
  2. (2)Absatz 2Der Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß § 201 Abs. 3 sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.Der Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß Paragraph 201, Absatz 3, sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf den Betrag, um welchen das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.
  4. (4)Absatz 4Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 85 Abs. 2) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (Paragraph 85, Absatz 2,) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Z 3, 200a, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (Paragraphen 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Ziffer 3,, 200a, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

  1. (1)Absatz einsDer säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach Paragraph 201, Absatz 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.
  2. (2)Absatz 2Der Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß § 201 Abs. 3 sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.Der Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen gemäß Paragraph 201, Absatz 3, sind von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4% zu verzinsen. Soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf den Betrag, um welchen das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.
  4. (4)Absatz 4Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (§ 85 Abs. 2) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.Bleibt die Wiederversteigerung erfolglos, so gilt als Ausfall am Meistbot der Unterschiedsbetrag zwischen dem geringsten Gebot (Paragraph 85, Absatz 2,) und dem Meistbot des säumigen Erstehers.

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