§ 202 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Aufschiebung des VersteigerungsverfahrensDer Betrag, welcher für die Übernahme einer Dienstbarkeit, die sich auf §. 201 gründender leitungsgebundenen Energieversorgung dient, müssenzu leisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werdenGericht zu erlegen. Er ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen.

(2) Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung nochWird dieser Betrag nicht stattgefunden hatfristgerecht erlegt, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oderso ist dieser von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antragdurch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu unterbleiben hatverzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Anträge auf Aufschiebung des VersteigerungsverfahrensDer Betrag, welcher für die Übernahme einer Dienstbarkeit, die sich auf §. 201 gründender leitungsgebundenen Energieversorgung dient, müssenzu leisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werdenGericht zu erlegen. Er ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen.

(2) Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung nochWird dieser Betrag nicht stattgefunden hatfristgerecht erlegt, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oderso ist dieser von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antragdurch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu unterbleiben hatverzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

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