§ 202 EO Übernahmebetrag für Dienstbarkeiten zu leitungsgebundener Energieversorgung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf §. 201 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf Paragraph 201, gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.
  3. (1)Absatz einsDer Betrag, welcher für die Übernahme einer Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, zu leisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Er ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen.
  4. (2)Absatz 2Wird dieser Betrag nicht fristgerecht erlegt, so ist dieser von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu verzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf §. 201 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf Paragraph 201, gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.
  3. (1)Absatz einsDer Betrag, welcher für die Übernahme einer Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, zu leisten ist, ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Er ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen.
  4. (2)Absatz 2Wird dieser Betrag nicht fristgerecht erlegt, so ist dieser von Amts wegen durch Beschluss des Exekutionsgerichts festzustellen. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu verzinsen. Zu seiner Hereinbringung findet nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.

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