Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.
(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.
(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.