§ 200a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 200a EO seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 200 a,

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021
§ 200a EO seit 30.06.2021 weggefallen.Paragraph 200 a,

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten