§ 198 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß §. 197 erhöht, sind sämmtlichesämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.

(2) Der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete, sowie alle Personen, welche gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagsertheilung RecursZuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mittels RecursRekurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagsertheilung RecursZuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses RecursesRekurses.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 30.06.2021

(1) Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß §. 197 erhöht, sind sämmtlichesämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.

(2) Der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete, sowie alle Personen, welche gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagsertheilung RecursZuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mittels RecursRekurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagsertheilung RecursZuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses RecursesRekurses.

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