§ 177 EO Versteigerungstermin

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der KatasterauszugAuszug aus dem Grundstücksverzeichnis, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigennötigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen BetheiligtenBeteiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die ErtheilungErteilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

(Anm.: Abs. 4 jetzt § 177a)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021

(1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.

(2) Bei dem Termin sind alle das Versteigerungsverfahren betreffenden Urkunden, insbesondere der KatasterauszugAuszug aus dem Grundstücksverzeichnis, das Schätzungsgutachten und die zum Nachweis der geschehenen Bekanntmachungen und Zustellungen dienenden Urkunden zur Einsicht aufzulegen.

(3) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nöthigennötigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durchzuführen. Er hat über alle während der Versteigerung von einzelnen BetheiligtenBeteiligten vorgebrachten Einwendungen und Anträge zu entscheiden, unbeschadet der Befugnis dieser Personen, gegen die ErtheilungErteilung des Zuschlages später Widerspruch zu erheben.

(Anm.: Abs. 4 jetzt § 177a)

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