§ 161 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine vor dem Versteigerungstermine zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§. 158 bis 160). Der Verwalter ist von der Ertheilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An seinerstatt kann unter den im §. 159 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.Eine vor dem Versteigerungstermine zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (Paragraphen 158 bis 160). Der Verwalter ist von der Ertheilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An seinerstatt kann unter den im Paragraph 159, Ziffer eins, angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vertheilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§. 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschlusse eingestellt wird, erfolgt die Vertheilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.Die Vertheilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der Paragraphen 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschlusse eingestellt wird, erfolgt die Vertheilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.
§ 161 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsEine vor dem Versteigerungstermine zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§. 158 bis 160). Der Verwalter ist von der Ertheilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An seinerstatt kann unter den im §. 159 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.Eine vor dem Versteigerungstermine zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (Paragraphen 158 bis 160). Der Verwalter ist von der Ertheilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An seinerstatt kann unter den im Paragraph 159, Ziffer eins, angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vertheilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§. 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschlusse eingestellt wird, erfolgt die Vertheilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.Die Vertheilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der Paragraphen 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschlusse eingestellt wird, erfolgt die Vertheilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.
§ 161 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

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