§ 158 EO Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ab ZuschlagserteilungDie Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, jedoch nur solangewenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher nochEinleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht übergeben wurdedie Gefahr besteht, könnendass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, jeder aufinsbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellteEntscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellenzu vernehmen.

(2) Eine einstweilige VerwaltungDas Verfahren ist auchauf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze nochdie Voraussetzungen des Abs. 1 nicht rechtswirksam istmehr gegeben sind, fortzusetzen.

(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Ab ZuschlagserteilungDie Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, jedoch nur solangewenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher nochEinleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht übergeben wurdedie Gefahr besteht, könnendass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, jeder aufinsbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellteEntscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellenzu vernehmen.

(2) Eine einstweilige VerwaltungDas Verfahren ist auchauf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze nochdie Voraussetzungen des Abs. 1 nicht rechtswirksam istmehr gegeben sind, fortzusetzen.

(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

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