§ 156 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der ErtheilungAnträge auf Aufschiebung des ZuschlagesVersteigerungsverfahrens, die sich auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann§ 155 gründen, wenn die Übertragungmüssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebüren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigenthume der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welcheVerpflichteten von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsenBewilligung der Versteigerung angebracht werden.

(2) Die ÜbergabeWenn zur Zeit, da der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs anAufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigenthumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller VersteigerungsbedingungenAntrag zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des §. 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragenunterbleiben hat.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft geht mit dem Tage der ErtheilungAnträge auf Aufschiebung des ZuschlagesVersteigerungsverfahrens, die sich auf den Ersteher über. Dies gilt auch dann§ 155 gründen, wenn die Übertragungmüssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen unterliegt. Von diesem Tage an gebüren ihm alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigenthume der Liegenschaft verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, welcheVerpflichteten von der Liegenschaft zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsenBewilligung der Versteigerung angebracht werden.

(2) Die ÜbergabeWenn zur Zeit, da der Liegenschaft sowie des veräußerten Zubehörs anAufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigenthumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller VersteigerungsbedingungenAntrag zu erfolgen. Die Übergabe der Liegenschaft ist nach den Bestimmungen des §. 349 zu vollziehen. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind durch Beschluss des Exekutionsgerichtes festzusetzen; dem Verpflichteten ist die Zahlung an den Ersteher aufzutragenunterbleiben hat.

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