§ 150a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG§ 150a EO ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortrittseit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG§ 150a EO ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortrittseit 30.06.2021 weggefallen.

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