§ 149 EO Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1)Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, die von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der nach § 190 oder § 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen. Der Ersteher kannbetreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Fall desGrundbuch angemerkt wurde, ist gleichzeitig von den ihm nach § 148 Abs. 3 § 208 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 147 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 148 erlassenen Verbotszustehenden Befugnissen und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

(2) Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden AnsprücheFrist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1)Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, die von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der nach § 190 oder § 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen. Der Ersteher kannbetreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Fall desGrundbuch angemerkt wurde, ist gleichzeitig von den ihm nach § 148 Abs. 3 § 208 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 147 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 148 erlassenen Verbotszustehenden Befugnissen und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

(2) Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden AnsprücheFrist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.

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