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(1) Wenn nicht dem Versteigerungsantrage ein Entwurf Spätestens nach Ablauf der Versteigerungsbedingungen beigelegt wurde, ist dem betreibenden Gläubiger sogleich nach Einlangen der Protokolle über die Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Executionsgerichte einen solchen Entwurf vorzulegen oder sich über die Versteigerungsbedingungen zu Protokoll zu erklären, widrigens das Versteigerungsverfahren eingestellt würde.
(2) Zu gleicher Zeitzur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht alle nöthigennötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen der Beschreibungs- und Schätzungsprotokolledes Schätzungsgutachtens von amtswegen oder auf AntragAmts wegen zu veranlassen.
(1) Wenn nicht dem Versteigerungsantrage ein Entwurf Spätestens nach Ablauf der Versteigerungsbedingungen beigelegt wurde, ist dem betreibenden Gläubiger sogleich nach Einlangen der Protokolle über die Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Executionsgerichte einen solchen Entwurf vorzulegen oder sich über die Versteigerungsbedingungen zu Protokoll zu erklären, widrigens das Versteigerungsverfahren eingestellt würde.
(2) Zu gleicher Zeitzur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht alle nöthigennötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen der Beschreibungs- und Schätzungsprotokolledes Schätzungsgutachtens von amtswegen oder auf AntragAmts wegen zu veranlassen.