§ 120 EO Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammtsamt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;
    2. 2.Ziffer 2die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner TheileTeile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen VorrätheVorräte geschlossen sind;
    3. 3.Ziffer 3die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf gewerbliche UnternehmungenUnternehmen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die DienstbezügeArbeitseinkommen der in diesen UnternehmungenUnternehmen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und nothwendigennotwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;
    5. 5.Ziffer 5die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebürengebühren, einschließlich der aus Ausgedingen gebürendengebührenden Leistungen, sowie die auf eine CapitalstilgungKapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.
  3. (3)Absatz 3Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.Die unmittelbare Berichtigung der unter Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammtsamt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;
    2. 2.Ziffer 2die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner TheileTeile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen VorrätheVorräte geschlossen sind;
    3. 3.Ziffer 3die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf gewerbliche UnternehmungenUnternehmen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die DienstbezügeArbeitseinkommen der in diesen UnternehmungenUnternehmen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;
    4. 4.Ziffer 4die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und nothwendigennotwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;
    5. 5.Ziffer 5die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebürengebühren, einschließlich der aus Ausgedingen gebürendengebührenden Leistungen, sowie die auf eine CapitalstilgungKapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.
  3. (3)Absatz 3Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.Die unmittelbare Berichtigung der unter Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.

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