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(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
1. | die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern | |||||||||
2. | die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner | |||||||||
3. | die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn | |||||||||
4. | die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und | |||||||||
5. | die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten |
(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.
(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
1. | die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern | |||||||||
2. | die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner | |||||||||
3. | die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn | |||||||||
4. | die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und | |||||||||
5. | die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten |
(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaftzulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.