§ 112 EO Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
    2. 2.Ziffer 2zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
    3. 3.Ziffer 3zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach Paragraphen 277, ff.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
  3. (3)Absatz 3Wenn dem für einen Liegenschaftsanteil bestellten Verwalter auch von den übrigen MiteigenthümernMiteigentümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb der ordentlichen Verwaltung gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen MiteigenthümerMiteigentümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021
  1. (1)Absatz einsDer Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
    2. 2.Ziffer 2zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
    3. 3.Ziffer 3zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach Paragraphen 277, ff.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
  3. (3)Absatz 3Wenn dem für einen Liegenschaftsanteil bestellten Verwalter auch von den übrigen MiteigenthümernMiteigentümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb der ordentlichen Verwaltung gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen MiteigenthümerMiteigentümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.

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