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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Exekutionsgericht hat den Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3) Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.
(4) Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind in der Ediktsdatei bekannt zu machen.
(2) Das Exekutionsgericht hat den Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.
(3) Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.
(4) Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind in der Ediktsdatei bekannt zu machen.