§ 99 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§. 99.

(1) Sobald das Executionsgericht eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wirdder Kostenvorschuss erlegt ist, hat esdas Exekutionsgericht einen Verwalter zu ernennenbestellen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verwaltungshandlung, insbesondere jeder Verfügung über die von der ExecutionExekution betroffenen Erträgnisse, zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht betheiligenbeteiligen dürfe.

(2) DieserDer Beschluss nach Abs. 1 ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem ernannten Verwalter und den öffentlichen Organen, welchedie zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Executionsgericht anzuordnenExekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen.

(3) Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werdewird.

(3) Wird gegen den Miteigenthümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsantheiles bewilligt, so sind nebst den in Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch die übrigen Miteigenthümer von dem Beschlusse des Executionsgerichtes zu verständigen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.07.1914 bis 30.06.2008
§. 99.

(1) Sobald das Executionsgericht eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wirdder Kostenvorschuss erlegt ist, hat esdas Exekutionsgericht einen Verwalter zu ernennenbestellen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verwaltungshandlung, insbesondere jeder Verfügung über die von der ExecutionExekution betroffenen Erträgnisse, zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht betheiligenbeteiligen dürfe.

(2) DieserDer Beschluss nach Abs. 1 ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem ernannten Verwalter und den öffentlichen Organen, welchedie zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Executionsgericht anzuordnenExekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen.

(3) Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werdewird.

(3) Wird gegen den Miteigenthümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsantheiles bewilligt, so sind nebst den in Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch die übrigen Miteigenthümer von dem Beschlusse des Executionsgerichtes zu verständigen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.

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