Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am Pfändungsprotokolle vollzogene Liegenschaftspfändung ist in (1) Hat der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet,betreibende Gläubiger durch die Gemeindeorganezwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in ortsüblicher WeiseVerbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu verlautbaren und überdies durch Anschlag anbeweisen.
(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Gerichtstafel des Executionsgerichtes bekannt zu machenRechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am Pfändungsprotokolle vollzogene Liegenschaftspfändung ist in (1) Hat der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet,betreibende Gläubiger durch die Gemeindeorganezwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in ortsüblicher WeiseVerbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu verlautbaren und überdies durch Anschlag anbeweisen.
(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Gerichtstafel des Executionsgerichtes bekannt zu machenRechtskraft in Vollzug gesetzt werden.